Verkehrsrecht

Kanzlei Derecik hilft Ihnen bei Ihren rechtlichen Problemen im Verkehrsrecht schnell, kompetent und engagiert weiter.

Wir sind für Sie im Falle eines Verkehrsunfalles in Deutschland und im EU-Ausland da und setzen Ihre Schadenersatzansprüche so schnell wie möglich durch außergerichtlich und, falls erforderlich, auch gerichtlich.

Falls Sie Probleme mit Staatsanwaltschaft, Strafgericht oder Bußgeldstelle haben, verteidigen wir Sie bei Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstrafsachen.

Auch bei Problemen, die Ihre Punkte oder Ihren Führerschein betreffen, insbesondere wenn von Ihnen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt wird, verhandeln wir mit der Führerscheinstelle, dem Kraftfahrtbundesamt und vertreten Sie, wenn erforderlich, auch vor dem Verwaltungsgericht.

Wenn Sie als Käufer oder Verkäufer eines KFZ Probleme nach dem Kauf feststellen oder eine Werkstattreparatur nicht zu Ihrer Zufriedenheit durchgeführt wurde, verhandeln wir mit Ihrem Vertragspartner und setzen Ihre Ansprüche auch gerichtlich durch.

Bei Problemen mit Ihrem KFZ ist oft auch eine Ihrer Versicherungen (Haftpflichtversicherung, Vollkaskoversicherung, Teilkaskoversicherung, Insassenunfallversicherung usw.) betroffen. Wir verhandeln für Sie mit Ihrer KFZ-Versicherung, damit Sie die Ihnen vertraglich zustehende Versicherungsleistung auch erhalten.

Falls erforderlich, besorgen wir für Sie auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und synchronisieren die Regulierung Ihrer Ansprüche aus dem Verkehrsunfall mit der Abwehr von Ansprüchen der Gegenseite enge Zusammenarbeit mit Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung.

Trafik Hukuku

Trafik Hukuku ve Trafik Ceza Hukuku alanlarında mahkeme davalarında ve mahkeme dışı davalarda avukatlık ve savunmanızı üstleniyoruz.

Bu özellikle trafikte sorumluluk davalarını, sigortalarla tazminat düzenlemesi davalarını, tazminat ve manevi tazminat davalarını ve de trafikte kurallara aykırılık davalarında savunmayı ve ehliyeti elinde alma davalarını kapsamaktadır.

Bu geniş kapsamlı ve kompleks hukuk alanında, yargı, diğer hukuk alanlarından istisna olarak trafik kazasında hasar gören her kişiye kendi arzu ettiği avukatı görevlendirme hakkını tanımıştır. Avukatın masrafları trafik kaza sorumlusunun araba (mali) sorumluluk sigortası tarafından karşılanmaktadır. Bu ücretsiz haktan faydalanmanızı öneririm.

Trafik kazası sadece arabaya hasar vermiyor. Trafik kazalarında yaralanmalar oluyor. Yaranmalardan dolayı hasar gören kişiler sağlıklarını kaybediyor, çalışamaz durumda işyerlerine gidemiyorlar. Acı parası söz konusu olabilir. Serbest meslekte çalışanların maddi kaybı olabilir. Haklarınızı birer birer size anlatabilirim.

Trafik hukuku ayrıca trafik kurallarına aykırı araç kullananları cezalandırabilir. Bir nevi ceza hukukuna benzer bir durumla karşılasabilirsinz. Ehliyetinizi kaybetmeniz söz konusu olabilir. Ehliyetinizı her halükarda kaybetmek zorunda değilsiniz. Arzu ederseniz size yardımcı olabilirim.

Gebührenfreie Erstberatung nutzen

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob sich die Einschaltung eines Anwalts in Ihrem Fall überhaupt lohnt, helfen wir Ihnen vorab bei dieser Entscheidung – rasch, unbürokratisch und kompetent.
Eine telefonische Ersteinschätzung erhalten Sie unter 02232-9488506.

Häufige Fragen

Unfall

Im Idealfall beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen. Das hilft Ihnen, fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden, denn ein Verkehrsanwalt beurteilt kompetent und mit Rechtssicherheit alle Haftungsfragen. Er schätzt realistisch ein, welche Ansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber Ihrer Versicherung durchsetzen können.
Die Erfahrung zeigt: Unfallgeschädigte, die durch einen Verkehrsanwalt vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen.

Wichtig: Mögliche Ansprüche werden erst durch kompetente Rechtsvertretung sichtbar. Oder hätten Sie gewusst, dass Ihnen nach einem Unfall mit Personenschaden zum Beispiel Haushaltsführungskosten zustehen?
Im Falle eines Unfalls sind Sie meist auf sich allein gestellt. Hier ein paar Tipps, damit Sie Ihrem Recht später nicht hinterherlaufen müssen:
Unfallstelle sichern, sofort die Polizei und wenn nötig Rettungswagen rufen.
Kühlen Kopf bewahren! Nicht vom Unfallgegner einschüchtern lassen.
Keine spontanen Schuldanerkenntnisse abgeben!
Nichts verändern, bevor die Polizei eintrifft. Wird doch etwas bewegt, Skizze anfertigen oder fotografieren.
Unfallbericht ausfüllen. Am besten Ausdrucken und immer im Handschuhfach mitführen. Falls Sie den Unfallbericht nicht zur Hand haben, notieren Sie den Namen des Fahrers (Führerschein) und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners. Gehen Sie mit diesen Daten sofort zum Verkehrsanwalt!
Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten und falsche Sachverhalte.
Lassen Sie sich vor Ort von nichts und von niemandem beeinflussen. Nehmen Sie keine »kostenlosen« Angebote von unseriösen »Unfallhelfern« (Abschleppunternehmen, Werkstätten, Mietwagenfirmen) an, mit denen die Abtretung Ihrer Schadensersatzansprüche verbunden ist.
Wenn Sie über die Notrufsäule oder den Zentralruf der Haftpflichtversicherer mit der Versicherung Ihres Unfallgegners verbunden werden, lassen Sie sich auch von dieser nicht beeinflussen! Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung zum Beispiel über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder anderes. Die Versicherung des Gegners verspricht nur auf den ersten Blick schnelle Hilfe. Letztendlich ist sie nur daran interessiert, Ihnen so wenig wie möglich zu zahlen.

Wichtig: Wenn die Versicherung bei Ihnen anruft oder sonst Kontakt mit Ihnen aufnimmt: Treffen Sie auch hier keine Vereinbarungen mit der Versicherung. Verweisen Sie die Versicherung einfach an Ihren Verkehrsanwalt!
Ihre Rechte
Sie haben das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt – bis auf extreme Ausnahmefälle – immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners.
Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbe- schaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Gegners übernehmen. Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt abrechnen. Dies geht auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schadensersatzbetrag zum Beispiel in ein anderes Fahrzeug investieren wollen.

Wichtig: Auf Sachverständigenorganisationen, die mit Versicherern zusammenarbeiten, wie zum Beispiel DEKRA oder CARExpert, müssen Sie sich nicht verweisen lassen. Bitte wenden Sie sich an uns; wir können Ihnen einen seriösen und kompetenten Sachverständigen benennen.
Es steht Ihnen zu, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Hier wird Ihnen eine einwandfreie Reparatur garantiert. Die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie in eine andere Werkstatt, insbesondere eine Partnerwerkstatt der Versicherung, gehen. Wenn die Versicherung Druck auf Sie ausübt, verweisen Sie einfach auf uns.
Während der Zeit der Reparatur können Sie grundsätzlich einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Dazu sollten Sie ein klassen- niedrigeres Fahrzeug anmieten, weil die Versicherung sonst einen Abzug wegen Eigenersparnis machen kann. Mieten Sie aber nicht zum sog. »Unfallersatztarif« an, sondern bestehen Sie bei der Mietwagenfirma auf dem »Normaltarif«; ansonsten kann es sein, dass die Versicherung nicht alle Kosten hierfür übernimmt. Bei Unklarheiten: fragen Sie uns!
Wenn Sie keinen Mietwagen brauchen, können Sie für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

Wichtig: Die Versicherung hat kein Recht Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen und kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.
Sie haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob Sie reparieren oder nicht. Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Gutachtens geltend machen. Der Schädiger und dessen Versicherung werden hierdurch nicht benachteiligt. Nach dem Gesetz (§ 249 Abs. 2 BGB) haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Allein die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen.

Wichtig: Wenn Sie Ihr Fahrzeug weiter nutzen wollen, haben Sie so lange das Recht, das Fahrzeug reparieren zu lassen, bis die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs um mehr als 30 % übersteigen.
Wenn diese Grenze überschritten wird oder falls Sie das Fahrzeug im Falle des Totalschadens nicht mehr nutzen wollen, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Bei der Bemessung des Restwertes des Unfallfahrzeuges sind nur Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes zu berücksichtigen. Ein überörtlicher Sondermarkt und sogenannte Internetrestwertbörsen haben bei der Bestimmung des Restwertes nichts zu suchen. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer das Fahrzeug kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt. Diese Zusammenhänge sind höchst kompliziert.
Ihre Ansprüche bei Verletzungen
Bei einer Verletzung durch den Verkehrsunfall haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld, Ersatz Ihres Verdienstausfalls bzw. des Erwerbsschadens und Ersatz der Heilbehandlungskosten, soweit die Krankenversicherung nicht eintritt. Auch vermehrte Bedürfnisse, wie die Kosten einer Kurbehandlung, Umschulungsmaßnahmen, orthopädische Hilfsmittel oder ein »Haushaltsführungsschaden« sind zu ersetzen. Im Fall der Tötung eines nahen Angehörigen haben die Hinterbliebenen neben dem Ersatz der Beerdigungskosten Anspruch auf Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen des Getöteten.
Hilfe im Kaskoschadensfall
Durch eine Kaskoversicherung verpflichtet sich der Versicherer dazu, Schäden unabhängig davon zu ersetzen, ob der Schaden durch einen anderen, zufällig oder selbstverschuldet verursacht wurde. Wenn die Kaskoversicherung nicht zahlen will, muss zunächst überprüft werden, warum dies so ist. Wenn sie nur deshalb nicht zahlt, weil sie den Schaden noch untersucht, sollte vorerst kein Verkehrsanwalt eingeschaltet werden, sonst muss man die Kosten des Verkehrsanwalts selbst zahlen.

Wichtig: Wenn der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht ablehnt, weil etwa der Versicherungsnehmer den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt haben soll, sollte man schnell zum Verkehrsanwalt gehen, um nicht die generelle Leistungspflicht des Versicherers durch eine Fristversäumung zu gefährden.

Verhalten bei einem Unfall im Ausland
Seit Januar 2003 haben sich in Europa bei der Regulierung von Auslandsunfällen deutliche Erleichterungen für die Geschädigten ergeben. Geschädigte können ihre Schadensersatzansprüche seither im Heimatland geltend machen. Wird zum Beispiel ein deutscher Tourist mit seinem deutschen Fahrzeug in Paris in einen Unfall verwickelt, den der österreichische Fahrer eines in Italien zugelassenen Fahrzeuges verschuldet hat, sind die Ansprüche des deutschen Touristen von einem Regulierungsbeauftragten der italienischen Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland zu regulieren. Im Falle des Scheiterns der außergerichtlichen Regulierung kann eine Klage gegen den Versicherer vom Geschädigten an seinem Wohnort erhoben werden, wenn sich der Unfall im EU-Ausland ereignet hat, der Geschädigte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat und der Versicherer im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates ansässig ist. Falls zwei deutsche Touristen mit ihren in Deutschland versicherten Fahrzeugen im EU-Ausland zusammenstoßen, so muss der Geschädigte an seinem Wohnsitz in Deutschland klagen. In diesem Fall findet sogar deutsches Schadensrecht Anwendung.

Wichtig: Wir unterhalten ein Netzwerk mit verschiedenen Anwälten innerhalb der Europäischen Union, so dass Ihnen auch in diesem Fall schnell und kompetent weitergeholfen wird.
Wer für den Schaden aufkommt
Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen.

Wichtig: Beachten Sie das Schadensersatzrecht beziehungsweise die Bedingungen des Versicherungsvertrages bei Kaskoschaden (Ihr Fahrzeugersicherer kommt für den Schaden auf) und bei Haftpflicht- schaden (ein Dritter ist für den Ersatz des Fahrzeugschadens verpflichtet).
Andernfalls drohen Ihnen unter Umständen finanzielle Einbußen.

Bußgeld

Es lohnt sich um, jeden Punkt zu kämpfen. Seit der Reform des Bußgeldkatalogs und des Punktesystems 2014 droht bereits beim Erreichen von acht Punkten der Entzug der Fahrerlaubnis. Gerade wer beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, sollte versuchen jeden Eintrag zu vermeiden, da man sonst schnell in einen kritischen Bereich kommen kann. Hier empfiehlt es sich dringend, möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Wenn ein Bußgeldbescheid droht, gehen Sie auf jeden Fall zum Anwalt. Denn eine erfolgversprechende Verteidigung im Bußgeld- verfahren lässt sich nur durchführen, wenn man sich des Beistandes eines Verkehrsanwaltes bedient. Denken Sie daran: Sie können die Normen des Gerichtsverfahrens nicht im Einzelnen kennen. Und: Selbst ist man immer sein schlechtester Verteidiger. Argumente aus subjektiver Sicht können Sie eher be- als entlasten. Wir kennen genau die Fehlerquellen, etwa beim Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen. Wir erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und kennen die Tricks, mit denen zum Beispiel ein Führerscheinentzug noch vermieden werden kann.

Wichtig: Auch wenn Sie meinen, dass die Sache aussichtslos ist, kann ein erfahrener Verkehrsanwalt oft noch weiterhelfen.
Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen.
Die Möglichkeiten, Einspruch zu erheben
Grundsätzlich muss jeder Beschuldigte vor Erlass eines Bußgeldbescheides zunächst angehört werden. Dies erfolgt, wenn der Betroffene nicht am Tatort angehalten wurde, durch Übersendung eines Anhörbogens.

Wichtig: Als Betroffener sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder auch nur den Anhörbogen zurück zu senden. Es besteht zwar eine bußgeldbewährte Pflicht (§ 111 OWiG) zur Angabe der Personalien. Dies gilt aber nur, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind.
Es reicht, wenn der Behörde der Vorname, der Familienname, ggf. Geburtsname, Geburtsort und Geburtsdatum sowie die Anschrift bekannt werden. Angaben zum Beruf sind nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Angabe der Personalien darf nicht einer Selbstbezichtigung gleichkommen. Eine im Anhörungsbogen vorgesehene Verknüpfung von Daten zur Person und Angaben zum Fahrzeugführer ist daher unzulässig.
Anhörbögen sind durch entsprechende Aufdrucke oftmals als Eilsache bezeichnet. Es wird zur Rücksendung innerhalb von 8 Tagen aufgefordert. Es gibt jedoch keine Frist, deren Versäumnis zu Nachteilen führen könnte.
Auch einer Ladung der Polizei muss weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren Folge geleistet werden. Lediglich einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung sowie der Ladung einer Bußgeldbehörde müssen Sie Folge leisten. Zur Aussage sind Sie keinesfalls verpflichtet. Aus der Verweigerung der Aussage dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden. Besonders aus dem Schweigen eines Halters darf nicht der Schluss gezogen werden, dass er der Fahrer gewesen sei.

Wichtig: Bevor Sie gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde Angaben zur Sache machen, sollten Sie auf jeden Fall Rücksprache mit uns halten. Wir können Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen (§ 147 StPO, § 49 OWiG) und hiernach einschätzen, ob eine Einlassung zweckmäßig ist.
Wird gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt (Frist 2 Wochen), wird man üblicherweise aufgefordert, diesen zu begründen. Eine Begründung ist aber nicht zwingend notwendig. Nach dem Einspruch geht dem Betroffenen eine Abgabemitteilung zu. Hier erklärt die Bußgeldbehörde, dass sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben hat. Auch hierauf brauchen Sie nicht zu reagieren. Je nach Geschwindigkeit des Gerichts kommt es dann im nächsten halben Jahr zu einem Hauptverhandlungstermin.

Wichtig: Der Betroffene ist bei einem Hauptverhandlungstermin zum persönlichen Erscheinen verpflichtet.
Wenn der Betroffene unentschuldigt fernbleibt, ist das Gericht verpflichtet, den Einspruch ohne weitere Prüfung zu verwerfen. Gegen die vom Gericht aufgrund der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Mit dieser kann allerdings nicht die Verurteilung als solche angegriffen werden. Der Betroffene kann einwenden, dass die Verwerfung des Einspruchs unzulässig war, weil er entschuldigt bei der Hauptverhandlung abwesend war.
Messungen überprüfen lassen
Wir stellen immer wieder fest, dass polizeiliche Geschwindigkeitsmessungen entweder durch unsachgemäße Bedienung oder infolge technischer Fehler unrichtig sind. Aus diesem Grunde werden die Protokolle über die Messung von uns immer akribisch überprüft; zu diesem Zweck holen wir auch regelmäßig Rat bei erfahrenen forensischen Sachverständigen ein, fordern bei den Herstellern der Messgeräte die Bedienungsanleitungen an, deren Einhaltung Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Messungen ist und beantragen bei Gericht die Erholung von Sachverständigengutachten zum Nachweis von Fehlmessungen. Erstaunlich viele Messungen stellen sich hiernach zumindest als fragwürdig heraus. Aber: Nur wer die Anknüpfungspunkte und technischen Gegebenheiten der einzelnen Messverfahren kennt, hat eine Chance, überhaupt bei Gericht ein Gutachten durchzudrücken.

Wichtig: Es empfiehlt sich, Messungen in Zweifelsfällen überprüfen zu lassen. Wir unterstützen Sie dabei.

Verkehrsstrafrecht

In Verkehrsstrafsachen ist eine vernünftige Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts fast unmöglich. Selbst genaue Kenntnisse des Strafrechts und des Strafprozessrechts werden nicht ausreichen. Wenn der strafrechtliche Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erhoben wird, hat die Verteidigung erhebliche Auswirkungen auf Fragen der Haftung aus dem Verkehrsunfall sowie auf versicherungsrechtliche Folgen. Es droht immer ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Welche Konsequenzen noch nachfolgen, entscheidet sich daher oft bereits ganz zu Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

Wichtig: Sie sollten sich daher in jedem Fall sofort an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.
Allein ein qualifizierter Verkehrsanwalt kann von Beginn an die Weichen richtig stellen, um spätere Maßnahmen der Führerscheinbehörde zu stoppen oder Leistungsverweigerungen des Versicherers zu verhindern. Anfängliche Fehler können später meist nicht mehr richtiggestellt werden. Ein Verkehrsanwalt kennt sich gut aus in versicherungsrechtlichen Themen wie Regress nach Trunkenheits- fahrt oder Deckungsschutzversagung wegen grober Fahrlässigkeit.
Keine Aussagen vor Akteneinsicht!
Wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden, haben Sie das Recht, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu befragen. Hierüber sind Sie von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Polizei zu belehren.
Sie sollten grundsätzlich davon absehen, bei der Polizei Angaben zu dem erhobenen Vorwurf zu machen.

Wichtig: Es empfiehlt sich, einer eventuellen Vorladung durch die Polizei gar nicht erst Folge zu leisten.
Nur der Vorladung eines Richters, der Staatsanwaltschaft oder der Bußgeldbehörde müssen Sie folgen. Ob Sie Ihr Nichterscheinen gegenüber der Polizei ankündigen, ist allein eine Frage der Höflichkeit. Aussagen müssen Sie als Beschuldigter in keinem Fall machen.
Meistens ist es die beste Entscheidung, wenn Sie als Beschuldigter zu dem erhobenen Vorwurf schweigen. Aus dem Schweigen dürfen weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren für Sie nachteilige Schlüsse gezogen werden. Sie sind nur dazu verpflichtet, Angaben zu Ihren Personalien zu machen.
Wenn Sie sich zu Teilen des Vorwurfs äußern, kann das Schweigen zu den übrigen Fragen unter Umständen gegen Sie verwendet werden. Wenn die Polizei Sie anhält oder auf die Wache mitnimmt: Versuchen Sie nicht, sich zu verteidigen.

Wichtig: Sie müssen umfassend schweigen. Lassen Sie sich erst gar nicht auf ein Gespräch mit den Beamten ein. Keine Aussagen vor Akteneinsicht!
Vollständige Akteneinsicht erhält nur der Strafverteidiger (§ 147 StPO).
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Erkennungsdienstliche Maßnahmen wie die Anfertigung von Fotografien muss ein Beschuldigter im Bußgeld- und im Strafverfahren ebenso dulden wie eine Gegenüberstellung. Die Durchsuchung der Wohnung oder Geschäftsräume des Betroffenen verstößt zwar bei einer nicht schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gleichwohl muss auch dieser Eingriff zunächst geduldet werden. Es besteht die Möglichkeit, nachträglich die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme gerichtlich feststellen zu lassen. Auch die Feststellung der Blutalkoholkonzentration durch eine Blutprobe hat der Betroffene zu dulden. Eine Verpflichtung zum aktiven Mitwirken besteht aber nicht.

Wichtig: Es müssen keinerlei Fragen beantwortet werden. Der Betroffene muss sich keinen Prüfungen neben der Blutprobe unterziehen (Drehen, auf dem Strich laufen etc.).
Rechtsschutzversicherung
Eine effektive Verteidigung kann teuer werden. Hier ist nicht nur an die Anwaltskosten, sondern auch an die Gerichtskosten und möglichen Sachverständigengebühren zu denken. Diese Kosten können leicht die Höhe der Geldstrafe übersteigen oder auch ein vielfaches des Bußgeldes erreichen. Die Staatskasse trägt diese Kosten immer nur dann, wenn das Strafverfahren mit einem Freispruch endet. Wird das Verfahren eingestellt, muss der Betroffene seine Anwaltskosten regelmäßig selbst tragen.

Wichtig: Dieses Kostenrisiko wird durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung deutlich geringer.
Es gibt für eine solche Versicherung unterschiedliche Angebote.
Der Fahrzeugrechtsschutz sichert Risiken ab, die mit dem Fahrzeug verbunden sind. Versicherungsschutz besteht hier für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse des versicherten Fahrzeugs.
Bei dem Verkehrsrechtsschutz ist der Versicherungsnehmer versichert in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter aller bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge sowie jeder Fahrer oder Insasse der Fahrzeuge. Ausgenommen sind natürlich die Fälle, in denen jemand unberechtigt das Fahrzeug nutzt.
Für Personen, die oft mit Fahrzeugen unterwegs sind, die nicht auf sie zugelassen sind, wie zum Beispiel Berufskraftfahrer, ist der sogenannte Fahrerrechtsschutz angebracht, sofern Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.
Alle diese Rechtsschutzversicherungsarten übernehmen im Verfahren wegen Straftaten oder auch Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr die Gerichtskosten, die Verteidigerkosten und die Kosten für ein ggf. erforderliches Sachverständigengutachten.

Wichtig: Bei Straftaten bieten Rechtsschutzversicherungen nur Deckungsschutz für solche, die fahrlässig begangen wurden. Wenn eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung erfolgt, werden die Kosten von der Rechtsschutzversicherung im Regelfall nicht übernommen.
Wir werden daher alles daran setzen, wenn eine Strafe nicht vermeidbar ist, zumindest eine Verurteilung wegen Vorsatz zu verhindern.
Wann Sie eine Straftat begehen
Nachfolgend sehen Sie beispielhaft einige mögliche Straftatbestände.

Unfallflucht § 142 StGB
Wenn Sie sich vom Unfallort entfernt haben, ohne den anderen Unfallbeteiligten Ihre Personalien und die Nummer Ihres Kraftfahrzeugs übermittelt zu haben, sollten Sie sich umgehend an einen Verkehrsanwalt wenden. Dieser kann entscheiden, ob eine nachträgliche Meldung hier noch zur Vermeidung der Strafbarkeit führen kann. Zu beachten ist auch, dass Ihr Verhalten im oben genannten Fall auch dann strafbar ist, wenn Sie am Zustandekommen des Verkehrsunfalles nicht schuld sind.

Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
Durch den Genuss von Alkohol und der nachträglichen Teilnahme am Straßenverkehr gefährden Sie sich und andere. Ihr Führerschein kann Ihnen entzogen werden und Sie machen sich darüber hinaus strafbar. Egal ob vorsätzlich oder fahrlässig: Wer am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnimmt und eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder höher hat, wird bestraft. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 – 1,09 Promille werden Sie bestraft, wenn zu der Alkoholisierung ein alkoholtypisches Fehlverhalten kommt. Ab 0,5 Promille handeln Sie ordnungswidrig. Auch wenn Sie alkoholisiert Rad fahren, können Sie sich strafbar machen. Es droht immer ein Fahrverbot und der Entzug der Fahrerlaubnis. Aufgrund des ständigen Alkoholabbaus im Blut muss die Blutalkoholkonzentration bei einer späteren Blutprobe bis zur Tatzeit zurück gerechnet werden.

Wichtig: Wir kennen die Berechnungsmethoden und können etwaige für Sie nachteilige Fehler der Behörden aufdecken.
Bei Straßenverkehrsgefährdungen (§ 315 c StGB) oder bei Körperverletzungen (§§ 223, 229 StGB) oder gar fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) können wir mit Hilfe eines Sachverständigen den Unfall genau rekonstruieren und ggf. eine Mitverantwortung des Verletzten aufdecken.

Wichtig: Sofern eine verkehrsrechtliche Straftat begangen wurde, kann sich dies auch auf den Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung und der Fahrzeugversicherung auswirken. Regressforderungen des Versicherers sind nicht selten.
Hierzu finden Sie mehr in der Rubrik Versicherungsrecht.

Führerschein

Die Autofahrer-Karriere beginnt für die meisten Menschen mit dem 18. Lebensjahr, bzw. bereits etwas früher mit dem begleiteten Fahren. Dann erhalten Sie die Fahrerlaubnis. Der Fahrerlaubnisinhaber den Führerschein, eine kleine Karte im Scheckkartenformat, mit dem sich bei Kontrollen ausgewiesen wird. Bei dieser ersten Erteilung der Fahrerlaubnis spielt anwaltliche Hilfe nicht so oft eine Rolle. Vielleicht mag es einmal Streit mit dem Fahrprüfer darüber geben, ob er Prüfling zu Recht oder zu Unrecht hat durchfallen lassen.

Wichtig: Ein solcher Streit geht aber meistens ergebnislos aus, weil Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt überprüfbar oder angreifbar sind.
Bereits in den ersten 2 Jahren nach der Erteilung der Fahrerlaubnis wird anwaltliche Hilfe notwendig, sobald sich der Führerscheinneuling ordnungswidrig verhält. Wenn diese in der Probezeit begangen werden und Delikte der Kategorie A beziehungsweise zwei der Kategorie B vorliegen, geht es darum, dass ein Nachschulungskurs (Aufbauseminar) absolviert werden muss. Delikte nach der Kategorie A umfassen alle Straßenverkehrsstrafsachen und die meisten Ordnungswidrigkeiten: Hier geht es um Bußgelder von mehr als 60 Euro, insbesondere bei überhöhter Geschwindigkeit, Rotlichtverstößen oder Fehlern beim Überholen; natürlich auch Fahren mit mehr als 0,5 Promille.

Wichtig: Wenn der Probeführerschein bedroht ist, können wir bereits im Straf- oder Bußgeldverfahren darauf hinwirken, das Verfahren zur Einstellung zu bringen.
Bei geringer Schuld im Strafverfahren ist dies gegen eine Geldauflage möglich, bei Bußgeldverfahren durch Reduzierung der Geldbuße unter 60 Euro. Ziel ist, dass Sie keine Punkte in Flensburg eingetragen bekommen.

Wichtig: Wenn in Flensburg nichts eingetragen wird, müssen Sie in der Regel auch nicht zum Aufbauseminar.
Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
Eine viel weitreichendere Bedeutung hat die Verteidigung bei Alkohol- beziehungsweise Drogendelikten. Hier droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Bei Alkoholdelikten entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn Fahrunfähigkeit vorgelegen hat. Dort unterscheidet man zwischen relativer Fahruntüchtigkeit und absoluter Fahruntüchtigkeit. Relative Fahruntüchtigkeit kann schon ab 0,3 Promille vorliegen, also nach dem Genuss eines großen Glases Bier in einer Stunde, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzugekommen sind, zum Beispiel Schlangenlinienfahren, überhöhte Geschwindigkeit, ein Rotlichtverstoß oder ähnliches. Dann kann man schon nach dem Genuss eines einzigen Glases Bier die Fahrerlaubnis zu verlieren. Je näher der festgestellte Alkohol an die Grenze der absoluten Fahrunfähigkeit von 1,1 Promille gerät, umso geringer sind die Anforderungen an diese alkoholtypischen Ausfallerscheinungen. Bei 1,0 Promille Blutalkoholgehalt reicht also vielleicht schon ein kleiner Schlenker, um die Fahrerlaubnis zu verlieren.
Ab 1,1 Promille liegt in jedem Falle absolute Fahrunfähigkeit vor. Die Fahrerlaubnis wird dann vom Gericht entzogen und die Führerscheinstelle angewiesen, dem Beschuldigten vor Ablauf einer Frist, in der Regel nicht unter 10 – 12 Monaten, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Es muss aber nicht immer das Strafgericht eine Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechen. Dies kann auch die Führerscheinstelle tun. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Verkehrsteilnehmer wiederholt mit mehr als 0,5 Promille im Straßenverkehr aufgefallen ist. Diese Regel gilt also nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Radfahrer und streng genommen sogar für Fußgänger. Dann folgert die Führerscheinstelle hieraus eine gewisse Alkoholgewöhnung sowie einen leichtfertigen Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr und ordnet an, zu überprüfen, ob die Fahreignung noch besteht.
Das gleiche passiert, wenn ein Autofahrer mit Drogen im Straßenverkehr angetroffen wird. Da die Polizei inzwischen sehr genau darauf achtet, passiert das sehr häufig. Dem Drogenkonsumenten drohen dann nicht nur eine Geldbuße und ein Fahrverbot, sondern die Polizei meldet einen solchen Vorfall immer sofort an die Führerscheinstelle. Die ordnet sofort die Überprüfung der Fahreignung an.
An dieser Stelle ist anwaltliche Hilfe aus verschiedenen Gründen geboten. Zum einen geht es um die Frage, ob tatsächlich ein Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Promille vorlag, oder ob dieser möglicherweise doch leicht darunter lag. Wer zum Beispiel nur als Radfahrer mit Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen hat, besitzt die Chance, dass das Verfahren wiederum – ggf. unter Geldauflage – eingestellt wird. Hier erfolgt keine Meldung nach Flensburg, die Führerscheinstelle erfährt nichts vom Delikt: Eine typische Aufgabe für einen Verkehrsanwalt.
Bei den Drogenkonsumenten, insbesondere von sogenannten »weichen Drogen«, geht es darum, ob der festgestellte Wert die Relevanzschwelle überschritten hat. Dazu bedarf es sehr viel Spezialkenntnis. Selbst wenn die Schwelle überschritten ist, geht es um die Frage, ob der Drogenkonsument dieses Rauschgift regelmäßig zu sich nimmt oder nur gelegentlich. Dort unterscheidet das Gesetz nämlich sehr genau: Wer regelmäßig Drogen wie Haschisch oder auch harte Drogen konsumiert, ist in aller Regel »ohne Wenn und Aber« zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Er verliert die Fahrerlaubnis also stets sofort.
Wenn jemand nur gelegentlich Haschisch konsumiert, muss er nachweisen, dass Konsum und Fahren voneinander getrennt werden. Hier können wir tätig werden, indem wir zunächst einmal versuchen, mit der Führerscheinstelle Vergünstigungen für Sie auszuhandeln beziehungsweise Ihnen die nötige Zeit zu verschaffen, um an einer verkehrspsychologischen Schulungsmaßnahme teilzunehmen. Diese hat ein besonderen Stellenwert.

Wichtig: Wer heutzutage glaubt, ohne eine verkehrspsychologische Schulung die medizinisch psychologische Untersuchung (MPU, im Volksmund auch »Idiotentest« genannt) zu bestehen, der irrt gewaltig. Wir vermitteln Sie nur an seriöse Nachschulungsinstitute.
Diese Nachschulungstherapeuten brauchen aber Zeit, den Probanden entsprechend zu schulen. Wir werden daher versuchen, bei der Führerscheinstelle Aufschub hinsichtlich der MPU zu erreichen.
Die Macht der Führerscheinstellen
Stets dann, wenn die Führerscheinstelle – aus welchem Grunde auch immer – Zweifel anmeldet, ob ein Autofahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr körperlich oder charakterlich geeignet ist, ordnet sie an, dass der Autofahrer diese Zweifel ausräumen muss. Das ist bei Alkohol- und Drogenkonsum der Fall, aber auch bei Alterserscheinungen, Krankheiten und Gebrechen, fehlenden Gliedmaßen und dergleichen. Auch wenn es um charakterliche Eignungsmängel geht, wird stets die medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet.

Wichtig: Jeder, der mit Alkohol und Drogen im Straßenverkehr auffällig wird oder ein stattliches Punktekonto angesammelt hat, sollte von Anfang an anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um genug Zeit für ein MPU-Gutachten auszuhandeln.
Wurde die Fahrerlaubnis vollständig entzogen, zum Beispiel weil ein Autofahrer infolge Alkohols absolut fahrunfähig war, er harte Drogen konsumiert hat oder mehr als 8 Punkte hatte, dann muss er ggf. nach Ablauf einer vom Gericht oder durch das Gesetz gegebenen Sperrfrist – die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragen. Dies geschieht bei der Führerscheinstelle.
Diese macht in Fällen dieser Art in der Regel jedoch erhebliche Auflagen und ordnet oft an, ein MPU-Gutachten beizubringen. Dies geschieht zum Beispiel bei Alkoholtätern grundsätzlich dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat 1,6 Promille Alkohol und mehr im Blut hatten oder Wiederholungstäter waren. Auch die Kombination zwischen Alkohol- und Drogendelikt, zu vielen Punkten in Flensburg und altersbedingten Auffälligkeiten kann dazu führen, dass nur mit einem MPU-Gutachten die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird.

Wichtig: Der rechtliche Laie unterschätzt die Bedeutung und die Macht der Führerscheinstellen in der Regel kolossal.
Der Führerschein eines Autofahrers ist heutzutage stets akut bedroht. Ein Siebzigjähriger, der bei Rot über die Ampel fährt, kann bereits von der Führerscheinstelle mit der Anordnung einer MPU konfrontiert werden. Selbst harmlose Alkohol- oder Drogenverstöße als Fußgänger oder Radfahrer führen zu führerscheinrechtlichen Maßnahmen seitens der Führerscheinstelle.

Wichtig: Nur der Verkehrsanwalt kann beurteilen, ob ein Delikt führerscheinrechtlich unproblematisch ist oder ob Gefahren drohen.
Auch die Fahrerlaubnis, die widererteilt wurde, ist latent bedroht. Wer sich nach einem Entzug einer Fahrerlaubnis neue Punkte in Flensburg leistet, sieht sich schon wieder dem Fahrerlaubnisüberprüfungsverfahren seitens der Fahrerlaubnisbehörde ausgesetzt. Es kann erneut eine MPU angeordnet werden. Kleinste Fehler im Straßenverkehr führen oft wieder zum sofortigen Verlust der Fahrerlaubnis.

Wann droht Fahrverbot?
Was ist nun der Unterschied zwischen Verlust der Fahrerlaubnis, dem Führerscheinverlust und dem Fahrverbot?
Die Fahrerlaubnis ist ein Akt der Verwaltung: Dem Bürger wird die Erlaubnis erteilt, auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen zu fahren. Dies ist grundsätzlich verboten und bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis des Staates. Damit diese Erlaubnis immer dokumentiert werden kann, erhält der Fahrerlaubnisinhaber einen Führerschein. Wer also seinen Führerschein verliert oder wem er gestohlen wird, hat unverändert seine Fahrerlaubnis und kann sich deshalb einen Ersatzführerschein ausstellen lassen. Wer aber die Fahrerlaubnis verliert, weil sie ihm durch Gericht oder Fahrerlaubnisbehörde entzogen wird, dem nützt der Führerschein im Portemonnaie gar nichts mehr, weil dieses Stück Papier damit wertlos geworden ist.
Wenn ein Autofahrer jedoch wegen Straf- oder Bußgeldsachen ein Fahrverbot auferlegt bekommt, dann bedeutet das, dass seine Fahrerlaubnis unverändert besteht, er hiervon jedoch lediglich für die Dauer des Fahrverbotes keinen Gebrauch machen darf.
Wer ohne Fahrerlaubnis oder während eines Fahrverbotes dennoch ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, macht sich wegen „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ strafbar. Ihm wird die Fahrerlaubnis möglicherweise allein schon aus diesem Grund erneut entzogen beziehungsweise die Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird deutlich verlängert.

Wichtig: Es ist heutzutage nahezu ausgeschlossen, dass sich der Laie durch dieses Wirrwarr führerscheinrechtlicher Vorschriften durchfinden kann. Jeder Autofahrer sollte daher über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen und unbedingt die Hilfe eines Verkehrsanwaltes in Anspruch nehmen, wenn es um Straßenverkehrsdelikte geht.
Wer auf diesem Gebiet schon am Anfang Fehler macht, kommt unter Umständen später schwer wieder „auf die Beine“ beziehungsweise auf die Straße. Wenn der Verkehrsanwalt zu spät eingeschaltet wird, wird es für ihn außerordentlich schwer, dem Mandanten erfolgreich zu helfen. Eine vorbeugende anwaltliche Beratung hilft, schwere Nachteile für den Betroffenen zu vermeiden.